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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der OQEMA AG
Stand: Juli 2019

Nomenklatur
AVL: die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
OQS: OQEMA AG, Birsfelden, Schweiz
Besteller: Person, an die OQS, gestützt auf einen Vertrag, Produkte liefert
Produkt(e): durch OQS zum Verkauf angebotene Waren sowie von ihr, gestützt auf einen Vertrag mit einem Besteller, zu liefernde Waren
Incoterms: ICC official rules for the interpretation of trade terms, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Version.

1. Geltungsbereich der AVL
Die vorliegenden AVL regeln ausschliesslich die vertraglichen Beziehungen zwischen OQS und ihren Bestellern, soweit in den Individualverträgen nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Von diesen AVL abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller gelten nur, wenn sie von OQS schriftlich anerkannt werden.

2. Angebote und Vertragsschluss
Sämtliche Angebote von OQS sind freibleibend. Nur schriftlich mittels Brief, Fax oder E-Mail dem Besteller bestätigte Bestellungen (Auftragsbestätigung) sind für OQS verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung von OQS ist unverzüglich nach Eingang durch den Besteller zu prüfen, und er hat etwaige Abweichungen von seiner Bestellung unverzüglich OQS schriftlich zu melden. Nicht unverzüglich gerügte Auftragsbestätigungen von OQS gelten als richtig und regeln ausschliesslich die von OQS zu tätigenden Lieferungen von Produkten. Elektronisch generierte oder sonstige Bestätigungen des Bestellungseinganges gelten nicht als Auftragsbestätigungen von OQS, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

3. Preise
Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, verstehen sich sämtliche Preise von OQS EX WORKS (EXW) gemäss Incoterms, zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuern. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken (CHF) und sind in Schweizer Franken vom Besteller an OQS zu zahlen. Die Berechnung kann jedoch aufgrund der vom Empfänger festgestellten Mengen bzw. Gewichte erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere Gefahr transportiert worden sind. Sämtliche Preisangaben stützen sich auf die bei Vertragsabschluss herrschenden Kostenfaktoren (Währungsverhältnisse, Rohstoffpreise, Bezugspreise, Transportkosen, Energiekosten, Steuern, Zölle etc.). Wesentliche Änderungen in den Kostenfaktoren, die OQS nicht zu vertreten hat, berechtigen OQS, bis zum vereinbarten Lieferzeitpunkt vom Vertrag zurückzutreten beziehungsweise dem Besteller ein neues Angebot vorzulegen. Als wesentlich gilt eine Änderung eines Kostenfaktors, wenn sich dieser seit dem Vertragsabschluss um mehr als 3% erhöht hat. Für jede Lieferung von ADR-pflichtiger Ware (Gefahrengut) wird ein ADR-Zuschlag verrechnet. Bei Stückgutlieferungen wird die LSVA separat verrechnet. Der Mindestbestellwert beträgt CHF 500.00, exklusive Mehrwertsteuern und VOC-Abgabe. Für Bestellungen, die den Mindestbestellwert nicht erreichen, wird für die Differenz ein entsprechender Zuschlag erhoben.

4. Lieferfristen und Gefahrtragung
Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen sämtliche Lieferungen von OQS EX WORKS (EXW) gemäss Incoterms. Mit der Bereitstellung der nicht verladenen Produkte für den Besteller geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Produkts auf den Besteller über und das Produkt reist auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten sämtliche Lieferfristen als freibleibend. Bei Lieferungen, die den Betrieb von OQS nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Besteller eintrifft. Bei Lieferverzögerungen hat der Besteller OQS zu mahnen. Ein allfälliger Zusatzaufwand für eine kurzfristige Bereitstellung der Produkte und weitere Zuschläge für Sonderfahrten werden dem Besteller nach Aufwand belastet. Auf Produkte, die vom Besteller nicht termingerecht abgeholt werden, wird ab dem dritten Tag nach dem Abholtermin ein Zuschlag nach Aufwand für Mehraufwendungen (Lagerkosten, Handling-Kosten etc.) verrechnet. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Besteller für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Die OQS-Verpflichtungen beschränken sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen. Soweit Mitarbeiter von OQS beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an dem Produkt oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Bestellers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Die Kosten für Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Höhere Gewalt
Verspätungen, Verzögerungen und / oder die Unmöglichkeit von Lieferungen und Leistungen von OQS aufgrund höherer Gewalt gelten für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Störung nicht als Vertragsverletzung durch OQS. Als höhere Gewalt gelten sämtliche unvorhergesehenen Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, welche die Vertragsabwicklung behindern oder verunmöglichen und welche nicht durch OQS verursacht sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: unvorhergesehene Betriebs-, Verkehrs-, Versand- oder Lieferstörungen, Naturereignisse, Feuerschäden, Epidemien, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Mangel an Arbeitskräften, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen und Verfügungen. OQS informiert soweit möglich unverzüglich den Besteller über den Eintritt von Fällen höherer Gewalt und über die voraussichtliche Dauer der Leistungsstörung. Wird nur eine Teillieferung durch höhere Gewalt behindert oderverhindert, ist OQS zur Lieferung und der Besteller zur Abnahme der nicht von der Behinderung betroffenen Teillieferung verpflichtet. Behindert oder verhindert die höhere Gewalt die Abwicklung des Vertrages für mehr als vier Monate oder wird aufgrund der höheren Gewalt die Vertragserfüllung für eine der Parteien unzumutbar, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts haben sich die Vertragsparteien unverzüglich dasjenige zurückzugeben, was sie von der anderen Vertragspartei erhalten haben.

6. Beschaffenheit der Produkte / Gewährleistung
Die von OQS angebotenen Produkte sind durch ihre Spezifikationen beschrieben, die OQS auf Aufforderung dem Besteller zugänglich macht. Der Besteller bestätigt mit seiner Bestellung, dass er die bestellten Produkte und ihre Spezifikationen kennt. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, hat OQS Produkte in der Beschaffenheit und Qualität zu liefern, wie sie in den Spezifikationen beschrieben sind. Für alle Produkte ohne separat ausgewiesenes Haltbarkeitsdatum garantieren wir eine Haltbarkeit von 12 Monaten. Mangels Beschreibung in den Spezifikationen gelten die allgemein anerkannten Verkehrsanschauungen über das betreffende Produkt. Öffentliche oder mündliche Äusserungen seitens OQS oder Dritter gelten nicht als Beschaffenheitsangaben für OQS-Produkte. Massgebend für die Vertragsabwicklung und die Rechnungsstellung ist das Abgangsgewicht bei OQS. Ebenso ist das Abgangsgewicht für Tanklast- und Bahnkesselwagentransporte massgebend. Die vereinbarte Gewichtsmenge kann von OQS bis zu 10% unterschritten oder überschritten werden. Derartige Abweichungen gelten nicht als Vertragsverletzungen.

7. Prüfung und Abnahme durch den Besteller
Unverzüglich nach Erhalt und vor dem Gebrauch oder der Weiterverarbeitung hat der Besteller das gelieferte Produkt zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich zu rügen. Die Rügefrist verwirkt nach Ablauf des fünften Arbeitstages nach dem Eingang des Produktes beim Besteller. Zusammen mit der Mängelrüge hat der Besteller OQS sämtliche Informationen und Dokumentationen zuzusenden, damit das Produkt und die Mängel identifiziert werden können. OQS ist berechtigt, das beanstandete Produkt beim Besteller zu begutachten oder durch einen von ihr beauftragten Dritten begutachten zu lassen und Proben des beanstandeten Produktes zu nehmen.

8. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
OQS gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte keinen Mangel aufweisen. Als Mangel eines Produktes gilt jede Abweichung von den in den Spezifikationen oder – falls vorhanden – in der Auftragsbestätigung verzeichneten Produktdaten (u.a. chemische Zusammensetzung, Konzentration, Reinheit). Mangels solcher Daten gelten die allgemein anerkannten Verkehrsanschauungen über das betreffende Produkt. OQS übernimmt keinerlei Gewährleistung und Haftung für die Tauglichkeit ihrer Produkte für einen bestimmten Verwendungszweck oder für einen bestimmten Verarbeitungserfolg. Technische Beratung erfolgt durch OQS nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich. Eventuelle Schutzrechte Dritter sind zu beachten.

Bei Mangelhaftigkeit des gelieferten Produktes hat OQS das Recht, nach ihrer Wahl
i) entweder das mangelhafte Produkt zurückzunehmen und durch ein mangelfreies Produkt zu ersetzen
ii) oder den Mangel zu beheben
iii) oder dem Besteller den Minderwert des Produktes zu ersetzen, sofern das mangelhafte Produkt zum vom Besteller vorhergesehenen Gebrauch tauglich ist.

Auf alle Fälle und auch bei von OQS zu vertretenden Verspätungen in der Lieferung beschränkt sich ihre Haftung auf den Fakturawert des Produktes. Insbesondere wird jegliche Haftung für mittelbare oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn beim Besteller oder bei Drittpersonen sowie für weitere Folgeschäden durch OQS soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. OQS lehnt ferner jegliche Haftung für Hilfspersonen ab, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen beigezogen hat.

9. Annahmeverzug
Ist der Besteller mit der Abnahme der bestellten Produkte in Verzug, kann OQS nach ihrer Wahl entweder auf die nachträgliche Lieferung verzichten oder ab dem dritten Tag seit dem Abholtermin einen Zuschlag nach Aufwand für Mehraufwendungen (Lagerkosten, Handling-Kosten etc.) geltend machen. Verzichtet OQS auf die nachträgliche Lieferung, kann sie entweder Ersatz des ihr aus der Nichtlieferung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

10. Zahlungen des Bestellers
Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind sämtliche Rechnungen von OQS rein netto innert 30 Tagen seit Eingang der Ware beim Besteller bzw. ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfristen sind auch einzuhalten, wenn die Ablieferung an den Besteller oder die Abnahme der Ware durch den Besteller aus Gründen verzögert werden, die OQS nicht zu vertreten hat. Ist der Besteller mit früheren Zahlungen im Rückstand oder muss OQS aufgrund sonstiger Umstände ernstlich befürchten, dass die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig beglichen werden, ist OQS befugt, die Lieferung von bestellten Produkten von Vorauszahlungen oder von der Einräumung von Sicherheiten abhängig zu machen sowie nicht verjährte Forderungen von OQS aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Gerät der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit OQS sofort fällig, ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln und Schecks. OQS ist dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so ist OQS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte. Bei verspäteten Zahlungen des Bestellers ist ein Verzugszins von 6% p.a. geschuldet und OQS behält sich vor, weitergehende Schäden geltend zu machen.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und bei entsprechender Vereinbarung angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie vorbehaltlos eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Der Besteller darf gegen die Kaufpreisforderung von OQS nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

11. Abtretung
Die Abtretung von Rechten des Bestellers gegenüber OQS an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung von OQS.

12. Mehrweggebinde, Sekundärverpackungen, Standgelder
Mehrweggebinde bleiben im Eigentum von OQS. Diese sind gemäss schriftlicher und mündlicher Weisung in ordnungsgemässem Zustand und restentleert an das Lieferwerk zurückzugeben. Bei Mehrweggebinden fallen, abhängig vom Gebindetyp, entweder Gebühren in Form eines Pfandbetrags oder einer Leihgutmiete an. Pfandgebinde werden mit den ausgelieferten Chemikalien berechnet. Bei Rückgabe des Pfandgebindes in ordnungsgemässem Zustand und restentleert wird die volle Pfandgebühr zurückerstattet. Leihgebinde hingegen stellen wir unseren Auftraggebern während 30 Kalendertagen gratis zur Verfügung. Eine Ausnahme im Hinblick auf die Freigrenze von 30 Tagen bilden Bahnkesselwagen. Der Besteller hat in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und Rücksendung an OQS oder die angegebene Anschrift zu sorgen. Die Freigrenze liegt hier bei max. 10 Tagen. Nach Ablauf der Freigrenzen wird dem Auftraggeber in periodischen Abständen eine Gebühr auf Tagesbasis verrechnet. Der Einsatz von Leihgebinden zu eigenen Zwecken und ohne Genehmigung von OQS ist strikt untersagt. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Sekundärverpackungen wie Paletten, Gitterboxen und Rahmen werden grundsätzlich kostenlos getauscht. Euro-Tauschgüter innerhalb der Schweiz können wir jedoch nur gratis zurücknehmen, wenn deren Beschaffenheit den EPAL-Qualitätsvorgaben entspricht. Die Zu- und Abgangsmengen werden auf einem Palettenkonto dokumentiert und in periodischen Abständen ausgewertet. Nicht getauschte Sekundärverpackungen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

13. Erfüllungsort / Rechtswahl / Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung von Produkten und die Zahlung ist der Sitz von OQS.
Die vorliegenden AVL sowie sämtliche Verträge zwischen OQS und ihren Bestellern werden ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt. Für sämtliche Auseinandersetzungen zwischen OQS und dem Besteller sind ausschliesslich die zuständigen Gerichte des Kantons Basel-Land, Schweiz, am Hauptsitz von OQS zuständig.